Das sei aussichtslos. Im Urteil D-5357/2021 vom 3. April 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass der Wegweisungsvollzug nach J.________(Land) nicht grundsätzlich unzulässig sei. Die Beschwerdeführer seien aber wohlhabend und gut ausgebildet gewesen. Vorliegend sei die konkrete Bedeutung des Vollzugs für den Beschuldigten entscheidend. J.________(Land) sei ein Land, von dem sein Grossvater herstamme und das seine Mutter zuletzt als Kind gesehen habe, in dem er noch nie gewesen sei und die Sprache nicht spreche. Ein Land, in dem er keine Familie, keine Verwandten und keine Kollegen habe und sich auf niemanden verlassen könne.