27 in J.________(Land) gewesen. Er habe zwar entfernte Verwandte, aber es bestehe kein Kontakt. Eine Eingliederung in J.________(Land) sei mangels Ausbildung und aufgrund der Fähigkeiten des Beschuldigten – auch intellektuell – nicht nur schwierig, sondern unmöglich. Der Beschuldigte werde dies nicht packen, und man wisse das. Es sei nicht möglich, in der Schweiz in der Realschule zu scheitern und dann in einem fremden Land, in dem man die Sprache nicht verstehe, eine Ausbildung zu machen und zu arbeiten. Das sei aussichtslos.