21. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Fürsprecher C.________ führte für den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und gelte als Secondo, eigentlich sogar als «Terzondo», denn bereits der Grossvater sei vor vielen Jahren in die Schweiz gekommen. Er sei in der Schweiz persönlich integriert, spreche Deutsch und Französisch und habe intensiven Kontakt mit der Familie. Er verbringe einen grossen Teil der Urlaube mit der Familie. Es bestehe einzig kein Kontakt mehr zum leiblichen Vater, der im Kanton AE.________ (Kanton) lebe.