Diesfalls würde der Beschuldigte aus einem Umfeld gerissen, in dem es ihm gelungen ist, feststellbare Fortschritte zu erzielen (vgl. auch die Ausführungen von Fürsprecher C.________ und der Generalstaatsanwaltschaft in ihren oberinstanzlichen Parteivorträgen [pag. 2145; pag. 2148]). Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB erweist sich somit auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes weder angemessen noch indiziert. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art.