61 StGB im Zeitraum nach der Verhaftung des Beschuldigten denkbar und sinnvoll gewesen. Die Anordnung einer solchen Massnahme drei Jahre später und trotz des positiven Verlaufs des vorzeitigen Strafvollzugs, der funktionierenden Therapie und der stattgefundenen Nachreifung, scheint hingegen kontraindiziert. Diesfalls würde der Beschuldigte aus einem Umfeld gerissen, in dem es ihm gelungen ist, feststellbare Fortschritte zu erzielen (vgl. auch die Ausführungen von Fürsprecher C.________ und der Generalstaatsanwaltschaft in ihren oberinstanzlichen Parteivorträgen [pag.