Wie aus den Angaben des Beschuldigten gegenüber med. pract. I.________ und der Kammer sowie aus den Feststellungen von med. pract. I.________ hervorgeht, konnte zwischen dem Beschuldigten und seiner Therapeutin ein therapeutisches Bündnis gebildet werden und hat eine Nachreifung sowie eine günstige Entwicklung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs stattgefunden. Nach Ansicht der Kammer wäre die Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 61 StGB im Zeitraum nach der Verhaftung des Beschuldigten denkbar und sinnvoll gewesen.