24 dieser Rahmen geeigneter wäre als in der JVA H.________, dürfte es an einem Mindestmass an Motivierbarkeit fehlen. Nicht zuletzt spricht sich auch der Gutachter vor diesem Hintergrund für die Weiterführung der bisherigen Therapie aus. Es fehlt damit an einer Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; 123 IV 113 E. 4c.dd; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1). Wie aus den Angaben des Beschuldigten gegenüber med.