Die gutachterlich in Frage gestellte Motivation verwarf der Beschuldigte oberinstanzlich klar. Hierbei handelt es sich nicht bloss um einen Mangel an Fähigkeit, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Vielmehr lassen die Aussagen des Beschuldigten darauf schliessen, dass bei ihm kein Mindestmass an Motivation für die therapeutische Behandlung im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene vorhanden ist. Dass der Gutachter die Massnahme nach Art. 61 StGB weiterhin als «sinnvoll» erachtet, ändert daran nichts. Selbst wenn der Beschuldigte gemäss gutachterlicher Einschätzung von einer Massnahme für junge Erwachsene profitieren könnte und