2060), ist deshalb bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Auch in der Therapie wurden die Vor- und Nachteile einer Massnahme für junge Erwachsene im Gegensatz zum Strafvollzug herausgearbeitet, was ebenfalls zu keinem Meinungsumschwung beim Beschuldigten führte (pag. 2041). Die Kammer kann sich den Ausführungen von med. pract. I.________ hinsichtlich der Motivierbarkeit des Beschuldigten anschliessen: Erfahrungsgemäss ist ein erfolgreicher Verlauf einer langfristig angelegten stationären Massnahme stark von der Motivation des Patienten abhängig. Die gutachterlich in Frage gestellte Motivation verwarf der Beschuldigte oberinstanzlich klar.