Dass sich der Beschuldigte nicht (mehr) auf die Massnahme einlassen will, ist insofern verständlich, als er im vorzeitigen Strafvollzug bereits Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen und Urlauben geniesst und das aufgegleiste Therapiesetting gut zu funktionieren scheint. Dass er den Sinn eines Wechsels in eine Massnahmenvollzugsanstalt – und insofern in ein neues Setting, in dem Vollzugsöffnungen und eine vorzeitige Entlassung neu evaluiert werden müssten – nicht sieht (vgl. pag. 2060), ist deshalb bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar.