Auch diesbezüglich hat aufgrund der veränderten aktuellen Verhältnisse eine Relativierung zu erfolgen. Sowohl gegenüber med. pract. I.________ im Rahmen der Exploration vom 26. April 2024 als auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Juli 2024 machte der Beschuldigte deutlich, nicht für eine Massnahme nach Art. 61 StGB motiviert zu sein. Dass sich der Beschuldigte nicht (mehr) auf die Massnahme einlassen will, ist insofern verständlich, als er im vorzeitigen Strafvollzug bereits Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen und Urlauben geniesst und das aufgegleiste Therapiesetting gut zu funktionieren scheint.