5 f., RZ 22 f.). Das bedeutet jedoch nicht, dass ihm ein anderes Setting (wie dasjenige in einer Massnahmenvollzugsanstalt) nicht genauso gut oder gar noch besser gefallen kann. Er hat sich denn auch nie dahingehend geäussert, absolut keine Motivation für eine Massnahme nach Art. 61 StGB zu haben. Auch gegenüber dem Gutachter hat er angegeben, er würde sich einer allfällig durch das Gericht angeordneten Behandlung nicht verweigern (pag. 1189). Wie die Hauptverhandlung gezeigt hat, ist er auch einsichtig, mit der begangenen Straftat einen Fehler begangen zu haben und bereut sein Handeln aufrichtig.