Angesichts dieser zuversichtlich stimmenden Entwicklung sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu relativieren. Hinsichtlich der Motivierbarkeit des Beschuldigten erwog die Vorinstanz sodann was folgt (pag. 1832 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Motivation: Das für die Anordnung einer Massnahme geforderte Mindestmass an Motivation resp. Motivierbarkeit ist beim Beschuldigten vorhanden. Zwar hat er an der Hauptverhandlung ausgeführt, in H.________ bleiben zu wollen, weil er sich dort eingelebt habe und in AD.________ (Abteilung) arbeiten könne (pag. 1711 RZ. 5 f., RZ 22 f.).