23 zember 2023 und Führungsbericht vom 7. Mai 2024 der JVA H.________ ist nichts dergleichen erwähnt. Vielmehr fallen die Berichte – mit Ausnahme einzelner, kleinerer disziplinarischer Vorfälle (pag. 1681.26; pag. 1909 ff.) – positiv aus. Des Gleichen zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf seine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung durchhaltefähig, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies durch den Druck des vorliegenden Verfahrens begünstigt wurde. Angesichts dieser zuversichtlich stimmenden Entwicklung sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu relativieren.