Entsprechend den Schlussfolgerungen von med. pract. I.________ ist zwischenzeitlich eine Nachreifung eingetreten und ist damit einhergehend von einer Abschwächung des Störungsbildes auszugehen. Demnach scheint die ambulante Therapie Wirkung zu zeitigen. Auch das von der Vorinstanz befürchtete kriminogene Milieu innerhalb der JVA scheint den Beschuldigten bisher nicht negativ beeinflusst zu haben; im Vollzugsbericht vom 14. De-