1832, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann sich die Kammer mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse nicht (mehr) anschliessen. Sowohl die Therapieverlaufsberichte vom 10. Mai 2024 (pag. 2029 ff.) und vom 22. Januar 2024 (pag. 2038 ff.) als auch die ergänzende Stellungnahme vom 24. Mai 2024 von med. pract. I.________ zeichnen insgesamt ein positiveres Bild und attestieren dem Beschuldigten eine günstige Entwicklung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs.