Es bestehe die Befürchtung, dass er dort mit anderen kriminogenen Einflüssen konfrontiert werde, was für seine Entwicklung nicht förderlich sei. Schliesslich erscheine eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB auch im Hinblick auf das geringe Durchhaltevermögen des Beschuldigten als weniger geeignet als eine Massnahme nach Art. 61 StGB. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass mit einer Massnahme nach Art. 61 StGB ein Resozialisierungserfolg erzielt werde, der mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung nicht erreicht werden könne (pag. 1832, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).