Die ambulante Behandlung in einer Strafanstalt umfasse ca. eine Stunde Betreuung pro Woche, was klar nicht ausreichend sei, um an seinen seit Jahren bestehenden Defiziten zu arbeiten. Dies gelte insbesondere auch mit Blick darauf, dass der Beschuldigte faktisch (d.h. unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft) nur noch zweieinhalb Jahre der nunmehr ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu vollziehen hätte. Gleiches gelte im Hinblick auf eine mögliche Berufsausbildung, die realistischer Weise maximal eine Anlehre sein werde.