Zu den Erfolgsaussichten einer Massnahme führte die Vorinstanz aus, dass die Einweisung in eine normale Strafvollzugsanstalt an der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten nichts zu ändern vermöge, weil in diesem Rahmen nicht auf seine spezifischen und intensiven Betreuungsbedürfnisse eingegangen werden könne und angesichts seines geringen IQs die Vermittlung der Therapieinhalte viel Zeit in Anspruch nehmen werde. Die ambulante Behandlung in einer Strafanstalt umfasse ca. eine Stunde Betreuung pro Woche, was klar nicht ausreichend sei, um an seinen seit Jahren bestehenden Defiziten zu arbeiten.