22 Art. 61 StGB oder in den offenen Strafvollzug (etwa in die JVA H.________) als sinnvoll anzusehen und anzuraten sei (pag. 1605). Zu den Erfolgsaussichten einer Massnahme führte die Vorinstanz aus, dass die Einweisung in eine normale Strafvollzugsanstalt an der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten nichts zu ändern vermöge, weil in diesem Rahmen nicht auf seine spezifischen und intensiven Betreuungsbedürfnisse eingegangen werden könne und angesichts seines geringen IQs die Vermittlung der Therapieinhalte viel Zeit in Anspruch nehmen werde.