I.________, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB als sinnvoll erscheine, aus gutachterlicher Sicht könne der Beschuldigte grundsätzlich auch von einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB profitieren und eine solche Massnahme vollzugsbegleitend, sinnvollerweise in einer Einrichtung des offenen Strafvollzugs, durchgeführt werden (pag. 1605). In selbiger Stellungnahme führte med. pract. I.________ ferner aus, dass sich die Störung der Persönlichkeitsentwicklung möglicherweise in leichtgradig abgeschwächter Form präsentiere (pag. 1604) bzw. es in der Zeitspanne des Strafvollzugs zu einer gewissen Nachreifung gekommen sei (pag.