Weiter führte der Gutachter aus, dass eine ambulante Therapie grundsätzlich auch unter Haftbedingungen vollzogen werden könne, allerdings kaum davon auszugehen sei, dass das in diesem Fall erforderliche sozialpädagogisch orientierte Setting unter Haftbedingungen in genügender Weise etabliert werden könne. Der Beschuldigte sei grundsätzlich bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen (pag. 1209). In jedem Fall erachtete der Gutachten den Abschluss einer Berufslehre oder das Absolvieren einer Anlehre für den Beschuldigten als sinnvoll (pag. 1210). In der Stellungnahme vom 22. September 2022 bestätigte med. pract. I.________, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art.