Bezüglich einer Massnahme erachtete med. pract. I.________ in erster Linie eine sozialpädagogisch orientierte Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB als geeignet. Als problematisch könne sich im Lauf einer solchen Behandlung das bislang geringe Durchhaltevermögen des Beschuldigten erweisen (pag 1208). Weiter führte der Gutachter aus, dass eine ambulante Therapie grundsätzlich auch unter Haftbedingungen vollzogen werden könne, allerdings kaum davon auszugehen sei, dass das in diesem Fall erforderliche sozialpädagogisch orientierte Setting unter Haftbedingungen in genügender Weise etabliert werden könne.