Sollte er sich hingegen künftig wiederholt bzw. regelmässig in einem solchen Milieu aufhalten, müsse sein diesbezügliches Rückfallrisiko als mindestens moderat eingeordnet werden (pag. 1202; pag. 1206 f.). Diese Schlussfolgerung wurde im Therapieverlaufsbericht der AB.________(Klinik) vom 22. Januar 2024 – angesichts der hohen Anpassungsfähigkeit des Beschuldigten an sein Umfeld – bestätigt (pag. S. 2041). Es sei gemäss Gutachten davon auszugehen, dass beim Beschuldigten erhebliche Sozialisationsdefizite vorliegen würden und sich dieser Umstand negativ auf seine Legalprognose bzw. auf die Rückfallgefahr auswirke (pag. 1210). Bezüglich einer Massnahme erachtete med.