Der Umstand, dass der Beschuldigte wiederholt im Rahmen von Gruppendelinquenz durch die Jugendanwaltschaft verurteilt worden sei, sei ein Hinweis darauf, dass er sich in der Vergangenheit wiederholt in einem deliktbegünstigenden Milieu aufgehalten habe. Das Rückfallrisiko für das erneute Begehen von Gewalttaten könne als gering eingeordnet werden, wenn sich der Beschuldigte in Zukunft von einem kriminogenen bzw. deliktsbegünstigenden Milieu fernhalte. Sollte er sich hingegen künftig wiederholt bzw. regelmässig in einem solchen Milieu aufhalten, müsse sein diesbezügliches Rückfallrisiko als mindestens moderat eingeordnet werden (pag.