Weiter führte der Gutachter im Gutachten vom 10. Dezember 2021 aus, dass die Legalprognose im Hinblick auf Gewaltdelikte in erster Linie durch die rücksichtslose Tatausführung beim Anlassdelikt sowie durch die eingeschränkte Fähigkeit des Beschuldigten, Konflikte in angemessener Weise zu lösen, belastet sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte wiederholt im Rahmen von Gruppendelinquenz durch die Jugendanwaltschaft verurteilt worden sei, sei ein Hinweis darauf, dass er sich in der Vergangenheit wiederholt in einem deliktbegünstigenden Milieu aufgehalten habe.