21 fliktsituationen in adäquater Weise auszudrücken und zu regulieren (pag. 1195). Beim Beschuldigten wurde somit eine erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung diagnostiziert, wobei das deliktische Handeln mit den unreifen Persönlichkeitszügen im Zusammenhang steht (pag. 1208). Weiter führte der Gutachter im Gutachten vom 10. Dezember 2021 aus, dass die Legalprognose im Hinblick auf Gewaltdelikte in erster Linie durch die rücksichtslose Tatausführung beim Anlassdelikt sowie durch die eingeschränkte Fähigkeit des Beschuldigten, Konflikte in angemessener Weise zu lösen, belastet sei.