Es bestehen keine, geschweige denn triftige Gründe für ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Verbrechens (versuchte vorsätzliche Tötung vom 21. März 2021) noch nicht 25 Jahre alt. Gemäss dem forensisch-psychiatri- schen Gutachten vom 10. Dezember 2021 mit Präzisierung in der Stellungnahme vom 22. September 2022 ist beim Beschuldigten tatzeitaktuell vom Vorliegen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung (namentlich eine unreife Persönlichkeitsentwicklung) und einer unterdurchschnittlich kognitiven Leistungsfähigkeit bzw. einer Lernbehinderung auszugehen (pag. 1196; pag.