Der Beschuldigte weise aber Ressourcen auf, die die Schwierigkeiten kompensieren könnten: Die gemessenen Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Konzentration seien altersnormgerecht. Auch wenn der Beschuldigte Lerndefizite aufweise, könne er das Gelernte behalten und Abrufen; die Fähigkeit zum logischen Schlussfolgern sei intakt (pag. 2025; vgl. auch pag. 2045 ff.). Insofern bestätigte diese zusätzliche Untersuchung die gutachterlichen Schlussfolgerungen. Auf die umfassende objektive und nachvollziehbare Beurteilung von med. pract. I.________ wird abgestellt. Es bestehen keine, geschweige denn triftige Gründe für ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen.