Im Rahmen dieser Abklärung wurde beim Beschuldigten eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung diagnostiziert, wobei sich die objektivierten Einschränkungen im Alltag und Beruf leistungsmindernd auswirken würden und der Beschuldigte lernen müsse, diese zu kompensieren. Die Testung habe vor allem Schwierigkeiten im Bereich der schulischen Fertigkeiten, welche auf Lernschwierigkeiten hinwiesen, objektiviert und eine Leistungsstörung im Bereich des Arbeitsgedächtnisses und der verbalen Merkspanne aufgezeigt. Der Beschuldigte weise aber Ressourcen auf, die die Schwierigkeiten kompensieren könnten: