Am 22. April 2024 erfolgte eine neuropsychologische Abklärung zur Frage, welche Einschränkungen auf hirnorganischer Ebene Einfluss auf die Ausbildungsfähigkeit des Beschuldigten haben und welches Setting eine Ausbildung ermöglichen könnte. Im Rahmen dieser Abklärung wurde beim Beschuldigten eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung diagnostiziert, wobei sich die objektivierten Einschränkungen im Alltag und Beruf leistungsmindernd auswirken würden und der Beschuldigte lernen müsse, diese zu kompensieren.