20 wicklung darstelle, bestehe. Vielmehr müsse das Vorliegen einer erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung i.S.v. Art. 61 StGB anhand einer Gesamtwürdigung beurteilt werden. Und eine solche sei bereits im Gutachten vom 10. Dezember 2021 vorgenommen worden. Aus gutachterlicher Perspektive schliesse eine bloss altersbedingte unabgeschlossene Entwicklung der Persönlichkeit das Vorliegen einer erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung nicht aus (pag. 1604). Weiter sind seine Ausführungen im Gutachten und in den Stellungnahmen nachvollziehbar begründet und stringent.