141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den Einschätzungen von med. pract. I.________ erlauben oder gar gebieten würden. Der Gutachter verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH über die notwendigen fachlichen Qualifikationen (pag. 1211). Die im psychiatrischen Gutachten vom 10. Dezember 2021 festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend unreifen Zügen (ICD-10 Z73.1) und einer unterdurchschnittlich kognitiven Leistungsfähigkeit bzw. einer Lernbehinderung (pag.