Er sei schon drei Jahre im Gefängnis und habe sich an den Gefängnisalltag gewöhnt. Wenn er jetzt in ein Massnahmenzentrum ginge, würde es alles wieder kaputt machen (pag. 2139 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte bestätigte in der Berufungsverhandlung seine Angaben gegenüber med. pract. I.________, wonach er im Falle der Anordnung einer solchen Massnahme im Massnahmenvollzug nicht mitmachen würde, da er nicht motiviert sei, in ein Massnahmenzentrum zu gehen (pag. 2139 Z. 19 und Z. 22). An dieser Einstellung würde auch eine längere Freiheitsstrafe nichts ändern (pag. 2141 Z. 39).