Motivierbarkeit vorhanden», in Zweifel gezogen werden. Erfahrungsgemäss sei ein erfolgreicher Verlauf einer langfristig angelegten stationären Massnahme stark von der Motivation des Patienten abhängig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation sei beim Beschuldigten nach wie vor von einer Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. Aufgrund des ganz überwiegend günstigen Verlaufs im Strafvollzug könne jedoch von einer Abschwächung dieses Störungsbildes ausgegangen werden. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB sei aus gutachterlicher Sicht weiterhin als sinnvoll anzusehen.