_ abgelehnt. Zudem habe der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter angegeben, dass er die Hoffnung habe, bereits im Herbst 2025 vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden. Psychologisch könne diese Einstellung des Beschuldigten nachvollzogen werden. Ob es vor diesem Hintergrund gelingen könne, ihn für einen Übertritt in eine Einrichtung nach Art. 61 StGB zu motivieren, müsse bezweifelt werden. Somit müsse auch die Erwägung der Urteilsbegründung der Vorinstanz, beim Beschuldigten sei für eine Massnahme nach Art. 61 StGB ein «Mindestmass an Motivation resp. Motivierbarkeit vorhanden», in Zweifel gezogen werden.