___ als geeigneter anzusehen sei. Allerdings sei die Frage der Motivation bzw. der Motivierbarkeit des Beschuldigten für eine solche Massnahme zu diskutieren. Gegenüber dem Gutachter habe der Beschuldigte angegeben, er sehe eine solche Massnahme als für ihn nicht sinnvoll an. In der JVA H.________ könne er unterdessen unbegleitete Urlaube beziehen. Würde er in eine Einrichtung nach Art. 61 StGB übertreten, so würden diese Vollzugslockerungen zunächst wieder rückgängig gemacht werden, was er nicht wolle. Er habe im Mai 2023 bereits einen ihm angebotenen Übertritt in das Massnahmenzentrum AC.________ abgelehnt.