In diesem Zusammenhang sei auch die Aussage der aktuellen Therapeutin, wonach der Beschuldigte rasch überschätzt werde, in Erinnerung zu rufen. Trotz des Umstands, dass dem Beschuldigten insgesamt eine Nachreifung bzw. eine insgesamt günstige Entwicklung im Rahmen des offenen Strafvollzugs attestiert werden könne, sei aus gutachterlicher Perspektive weiter davon auszugehen, dass er von einer intensiven, sozialpädagogisch bzw. sozialtherapeutisch ausgerichteten Behandlung in einer Einrichtung für junge Erwachsene profitieren könnte und aus psychiatrischer Perspektive ein solcher Rahmen gegenüber dem aktuellen Setting in der JVA H.________ als geeigneter anzusehen sei.