Wie «belastbar» diese günstige Entwicklung des Beschuldigten im Rahmen des offenen Strafvollzugs allerdings im Hinblick auf seine künftige Legalprognose sei, könne nur bedingt eingeschätzt werden. Die bislang offensichtlich unproblematisch verlaufenden Urlaube, die bestehende Abstinenz von Drogen und Alkohol und auch das Fehlen von gravierenden Regelverstössen innerhalb des Vollzugs seien in dieser Hinsicht zweifellos positiv zu bewerten. Positiv könne auch die Unterstützung des Beschuldigten durch seine Familie bewertet werden.