18 vom Rahmen des Strafvollzugs und auch von der im Strafvollzug nun seit mehr als einem Jahr stattfindenden psychotherapeutischen Behandlung profitiere und bei ihm eine Nachreifung stattgefunden habe. Wie «belastbar» diese günstige Entwicklung des Beschuldigten im Rahmen des offenen Strafvollzugs allerdings im Hinblick auf seine künftige Legalprognose sei, könne nur bedingt eingeschätzt werden.