I.________ fest, aus den Unterlagen und den Angaben des Beschuldigten stelle sich eine gute Anpassung an die Gegebenheiten des Strafvollzugs und aus den Therapieberichten eine therapeutische Beeinflussbarkeit dar. Wie bereits in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte