Diese werden – soweit relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen aufgegriffen. In der oberinstanzlich eingeholten forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 24. Mai 2024 führte med. pract. I.________ im Wesentlichen aus, während der gutachterlichen Untersuchung habe der Beschuldigte ihm gegenüber angegeben, dass er zu Beginn der ambulanten Therapie skeptisch gewesen sei, unterdessen gehe er gerne zu den Sitzungen. Er habe das Gefühl, dass diese Gespräche ihm guttun würden und er dort bereits «etwas gelernt» habe. Ein zentrales Thema in der Therapie sei der Umgang mit seinen Gefühlen.