204 f.), hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Strafantritt gut (pag. 1670 f.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 ordneten die BVD gestützt auf Art. 20 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) eine ambulante Therapie während des Strafvollzugs an (pag. 1679 ff.).