15. Vorbemerkungen Die Vorinstanz ordnete entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft (pag. 1733 f.) und des Beschuldigten (pag. 1728) eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an. Der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft beantragten oberinstanzlich erneut den Verzicht auf das Aussprechen einer Massnahme nach Art. 61 StGB (vgl. E. 6. hiervor). Nachdem das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmenvollzug mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2022 abgewiesen worden war (pag. 204 f.), hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Strafantritt gut (pag.