13. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 2021 um 06:25 Uhr vorläufig festgenommen (pag. 18 und pag. 38) und in der Folge in Untersuchungs- bzw. später in Sicherheitshaft versetzt. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2022 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug gewährt, den er am 22. November 2022 in der JVA H.________ angetreten hat (pag. 1670 f.). Er befand sich damit während 538 Tagen (2. Juni 2021 bis 21. November 2022) in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, die im vollen Umfang von 538 Tagen anzurechnen ist.