2137 Z. 30 ff.; pag. 2149). Gleichzeitig sagte er aber auch aus, dass er eine schlechte Entscheidung getroffen habe, die ihn ein paar Jahre seines Lebens gekostet hätten (pag. 2137 Z. 43 f.), womit er den Fokus mehr auf die ihn treffenden Folgen, als auf diejenigen des Opfers richtete. Obwohl er entsprechende Absichten zu Protokoll gab (pag. 2138 Z. 44 ff.; pag. 2149), hat der Beschuldigte denn auch bislang keine Wiedergutmachung an das Opfer geleistet (pag. 2139 Z. 2). Aufgrund des Gesagten ist dem Beschuldigten ein «Geständnisrabatt» von einem halben Jahr zu gewähren.