Die Kammer zieht zudem anders als die Vorinstanz in Zweifel, dass das «Geständnis» des Beschuldigten Ausdruck von Einsicht und aufrichtiger Reue ist. Wie ausgeführt, stellte der Beschuldigte die Tat selbst noch vor oberer Instanz beschönigend dar und schob dem Opfer eine Mitverantwortung zu («Ich sage es so, an diesem Tag hat er uns provoziert. Er hat mehr mit meinem Kollegen gesprochen, das ist so. Aber das Opfer war auf meiner Seite und er hat den Schritt auf mich zugemacht.» [pag. 2138 Z. 23]). Zwar bekundete er in allgemeiner Weise sein Bedauern und gab wiederholt an, dass es ihm leidtue (pag. 2137 Z. 30 ff.;