_ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 2147]). Das Beweisverfahren ergab, dass der Beschuldigte sich an der verbalen Auseinandersetzung zwischen L.________ und dem Opfer nicht aktiv beteiligte und vom Opfer kein Angriff oder ähnliches drohte. Vor diesem Hintergrund und namentlich aufgrund der erdrückenden Beweislage erleichterte sein klar beschönigendes Geständnis die Strafverfolgung nicht. Die Kammer zieht zudem anders als die Vorinstanz in Zweifel, dass das «Geständnis» des Beschuldigten Ausdruck von Einsicht und aufrichtiger Reue ist.