L.________ sagte sodann bereits in seiner ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte den Messerstich ausführte, obwohl er dies selbst nicht gesehen haben will. Der Beschuldigte stritt den Messerstich in der Folge zwar nicht ab, stellte die Situation allerdings anders und zu seinen Gunsten dar. Bei seinen Aussagen, wonach er sich vom Opfer bedroht gefühlt und Angstzustände gehabt habe, handelt es sich, wie dargelegt, um Schutzbehauptungen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin N.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag.