Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend dem Beweisergebnis wurde das als Tatwaffe eingesetzte Messer zufällig im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei einem Kollegen des Beschuldigten aufgefunden, wobei sich auf dem Messer die DNA des Opfers fand. L.______